Schadensersatz bei Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen

Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen sowohl bei Inlands- als auch Auslandsflügen für eingetretene Schäden nach dem Montrealer Übereinkommen.

Die Haftung besteht verschuldensunabhängig bei aufgegebenem Gepäck, wobei der Schaden während der Obhut des Luftfahrtunternehmens – somit vom Check-in bis zum Gepäckband – eingetreten sein muss. Bei Handgepäck und persönlichen Gegenständen kann sich eine Haftung ergeben, soweit der Schaden auf ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens bzw. seiner Mitarbeiter zurückführen ist.

  Grundsätzlich besteht nur eine beschränkte Haftung

Grundsätzlich kann bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck eine Entschädigung in Höhe von bis zu 1131 Sonderziehungsrechten (SZR) geltend gemacht werden. 1 SZR entspricht ca. 1,10 €, so dass die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf ca. 1.200,00 € beschränkt ist. Darüber hinausgehende Schäden werden daher lediglich von einer eventuell abgeschlossenen Reisegepäckversicherung ersetzt.

Kann nachgewiesen werden, dass der Schaden leichtfertig oder absichtlich verursacht wurde, haftet die Fluggesellschaft dagegen in vollem Umfang. Wurde ein Koffer daher im Obhutsbereich der Airline gewaltsam geöffnet, führt dies zur vollen Haftung der Fluggesellschaft. Zudem scheidet eine Haftungsbeschränkung in solchen Fällen aus, in denen der Fluggast den Wert des Gepäcks beim Check-In deklariert und einen entsprechenden Zuschlag gezahlt hat.

  Kurze Fristen zur Geltendmachung des Schadens

Bei der Beschädigung von eingechecktem Gepäck muss der Schaden innerhalb von 7 Tagen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen schriftlich angezeigt werden. Für den Verlust oder die Zerstörung des Reisegepäcks gilt diese Frist dagegen nicht. Im Falle einer Verspätung des Fluggepäcks muss binnen einer Frist von 21 Tagen nach dessen Eintreffen eine schriftliche Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft erfolgen. Regelmäßig können Verlust- bzw. Beschädigungsanzeigen direkt am Flughafenschalter getätigt werden.

Wird die Anzeigefrist versäumt, so sind Ansprüche des Reisenden ausgeschlossen. Zudem müssen die Ansprüche spätestens zwei Jahre nach der Ankunft des Reisenden gerichtlich geltend gemacht werden.


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